1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unsere Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen
der Plejaden Communications GmbH & Co KG, Krottenseestraße
45, 4810 Gmunden/Österreich, bzw. der Plejaden Deutschland
GmbH, Hindenburgstrasse 4c, 30851 Langenhagen /Deutschland
(beide in der Folge "Plejaden" genannt) Spätestens
mit der Entgegennahme der Hardware oder Leistung oder
erstmaligen Benützung der Plejaden Internetportale
gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten somit
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen,
insbesondere durch Übersendung von Einkaufsbedingungen,
gelten nur dann, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich
anerkannt haben.
2. Angebote
und Auftragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt
der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung
abgesandt haben, bzw. eine Freischaltung zu den Plejaden
Internnetportalen per E-Mail. Alle Vereinbarungen werden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung für
uns bindend. Der Vertragspartner kann sich jedoch darauf
nicht berufen, wenn wir etwa doch ohne schriftliche Bestätigung
liefern. Bei widersprechenden Vertragsunterlagen gilt
der von uns formulierte Vertragstext. Der Vertragspartner
ist verpflichtet, unsere Bestätigungen zu überprüfen.
Widerspricht er nicht binnen 3 Tagen ab Erhalt, wird unsere
Bestätigung von ihm als richtig anerkannt. - Wir
behalten uns Hardware Konstruktionsänderungen,, bzw.
Änderungen der Oberflächen und Inhalte unserer
Internetportale soweit sie notwendig oder nützlich
sind, vor.
3. Preise
Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer,
die der Vertragspartner in ihrer jeweiligen gesetzlichen
Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Die Preise
verstehen sich ab Lager Gmunden, ohne Fracht, Verpackung,
Versicherung und Montage.
4. Pläne
und Unterlagen
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen
bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen
u. dgl. stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung,
Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung
und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung erfolgen.
5. Lieferfrist
5.1. Die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen
bedarf der Schriftform. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart
wurde, sind Liefertermine oder -fristen für uns unverbindlich.
5.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln,
behördliche Anordnungen usw. - auch wenn sie bei
unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Transportbeauftragten
eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert,
ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit
oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann
der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten.
5.4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
5.5. Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß
bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten
Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so
können wir entweder Erfüllung verlangen oder
nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In
beiden Fällen haben wir Anspruch auf vollen Schadenersatz.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere
schriftliche Zustimmung Lieferfristen oder Liefertermine,
aus welchen Gründen immer, zu verschieben.
6. Versand
und Gefahrübergang
6.1. Verpackung, Versand und Transport erfolgen auf Gefahr
und Kosten des Vertragspartners. Auf ausdrücklichen
Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung gegen
Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Die
Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Wünscht
der Vertragspartner eine besondere Transportart oder ein
besonderes Transportmittel, stellen wir dies gesondert
in Rechnung.
6.2. Die Gefahr geht mit Vertragsabschluß auf den
Kunden über.
7. Gewährleistung
und Haftung
Ausschließlich wir haben das Wahlrecht, Gewährleistungsansprüche
durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Unser Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf
sein Recht auf Wandlung des Vertrages. Unsere Gewährleistungspflicht
erstreckt sich jedoch höchstens auf den Rahmen der
von unseren Lieferanten für die einzelne Lieferung
übernommenen Gewähr und auch nur soweit, als
diese den Gewährleistungsanspruch anerkennen. Der
Vertragspartner ist verpflichtet die Ware unverzüglich
nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise allenfalls
auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu überprüfen.
Allfällige Mängel muss der Vertragspartner spätestens
innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware mit eingeschriebenem
Brief rügen. Mängel, die bei einer solchen Überprüfung
nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich
nach ihrem Auftreten zu rügen. Die Gewährleistungsfrist
endet, auch bei versteckten Mängeln, spätestens
drei Monate nach dem Empfang der Ware. Die Geltung von
§ 924 Satz 2 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
An unsere öffentlich gemachten Äußerungen
über die Sache oder Eigenschaften von uns zur Verfügung
gestellten Proben und Mustern sind wir nur gebunden, wenn
wir sie ausdrücklich schriftlich in unserem Angebot
oder in unserer Auftragsbestätigung zusagen. An die
Äußerungen des Herstellers, Importeurs in den
EWR oder einer Person, die sich in welcher Form immer
als Hersteller bezeichnet, sind wir nicht gebunden. Eine
Haftung jeglicher Art für Montageanleitungen wird
ausgeschlossen. Der Austausch oder die Verbesserung der
Sache erfolgt bei uns im Werk; allfällige Versand-
oder Transportkosten sind vom Vertragspartner zu tragen.
Rückgriffsansprüche nach § 933 b ABGB gegen
uns sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aller
Art sind ausgeschlossen, sofern uns nicht ein grobes Verschulden
nachgewiesen wird. Schadenersatzpflichtig sind wir in
jedem Fall nur bis zur Höhe des Betrages, der für
die Lieferung in Rechnung gestellt wurde. Für Dritte
sowie Folgeschäden haften wir nicht; auch nicht für
reine Vermögensschäden. Wenn wir Nebenleistungen,
wie z. B. Beistellung von Plänen, erbringen, so ist
der Vertragspartner verpflichtet, diese unverzüglich
zu überprüfen. Wenn der Vertragspartner nicht
binnen 8 Tagen nach Erhalt solcher Unterlagen ihnen widerspricht,
so gelten sie als genehmigt. Wenn Unterlagen dieser Art
nicht von uns selbst, sondern vom Produzenten oder von
einem Sachverständigen oder sonstigen Dritten erstellt
worden sind, so haften wir nicht für deren Verschulden,
sondern nur für Verschulden bei der Auswahl dieses
Dritten. Allfällige Rückgriffsansprüche
im Sinne des Paragraphen 12 PHG sowie ein Haftungsausschuss
gemäß Paragraph 8 Zif. 3 PHG sind ausgeschlossen.
An den von Plejaden gelieferten Produkten stehen Plejaden
Immaterialgüterrechte zu. Der Kunde darf diese Produkte
nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
benutzen und weiterveräußern.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises
behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren
vor. Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften
zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen.
8.2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Bei Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung,
hat uns der Vertragspartner sofort schriftlich zu verständigen
und den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen,
die zur Abwehr des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung
des Liefergegenstandes aufgewendet werden, soweit diese
Kosten nicht vom Dritten erlangt werden können.
8.3. Der Vertragspartner tritt uns bis zur vollständigen
Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen
seine Forderung aus der Weiterveräußerung der
von uns gelieferten Waren sicherheitshalber ab. Der Vertragspartner
hat uns auf unser Verlangen die Schuldner der abgetretenen
Forderungen mitzuteilen, den Schuldnern die Abtretung
anzuzeigen und den Erlös aus dem Verkauf der Vorbehaltsware
gesondert und in unserem Namen zu verwahren. Soweit unsere
Gesamtforderungen durch solche Abtretungen zu mehr als
120% zweifelsfrei gesichert sind, verpflichten wir uns,
den Überschuss der Außenstände auf Verlangen
des Vertragspartners nach unserer Auswahl wieder freizugeben.
8.4. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der
Vertragspartner nicht das Eigentum an der neuen Sache;
die Verarbeitung wird durch den Vertragspartner für
uns vorgenommen. Der Vertragspartner verpflichtet sich,
diese Ware unentgeltlich zu verwahren. Bei der Verarbeitung
von oder Vermischung mit in Fremdeigentum stehenden Waren,
erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis
des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zum
Rechnungswert der übrigen Ware.
8.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzufordern.
In der Rückforderung sowie in der Pfändung der
Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
8.6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sobald er die
Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich
nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung
über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware,
auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung
der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften
zu übersenden. Beträge, die aus abgetretenen
Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert
aufzuheben.
9. Abtretungsverbot
Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners aus
dem gegenständlichen Vertragsverhältnis sind
unabtretbar.
10. Zahlung,
Verzug, Aufrechnung
10.1. Falls nicht anders vereinbart, haben sämtliche
Zahlungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen.
10.2. Die Hereinnahme von Schecks und Wechseln erfolgt
stets nur zahlungshalber. Diskont-, Bank- und Wechselspesen
sind vom Kunden zu tragen.
10.3. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz
sämtlicher Mahn- und Inkassokosten sowie Zinsen in
der Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
Einlangende Zahlungen werden zuerst auf die Kosten, sodann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
10.4. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder
Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners
zu beeinträchtigen geeignet sind, haben die Fälligkeit
sämtliche unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigt
uns überdies, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung
auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten
bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Das Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware bleibt unberührt.
10.5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Zahlung
oder einen Teil derselben aus Gründen von Gegenansprüchen
zurückzuhalten oder Gegenansprüche einschließlich
solcher aus Reklamationen zur Aufrechnung zu bringen.
10.6. Werden Ratenzahlungen vereinbart, wird bei Nichtzahlung
auch nur einer Rate der gesamte noch offene Betrag fällig.
11. Daten
Die für die Auftragsabwicklung und Buchhaltung erforderlichen
Daten, wie Name, Adresse, sowie Buchungsdaten des Vertragspartners,
werden in unserer EDV gespeichert. Die Parteien verpflichten
sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen
zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
12. Anwendbares
Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
12.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien
gilt das Recht der Republik Österreich; die Anwendung
internationaler Übereinkommen, insbesondere des UN-Kaufrechtes-Übereinkommens
vom 11.4.1980 ist ausgeschlossen.
12.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das
jeweils für uns sachlich zuständige Gericht
in Wels, Österreich vereinbart.
12.3. Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort
unser Sitz auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß
an einem anderen Ort erfolgt.
12.4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die unwirksame bzw. undurchführbare
Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame oder durchführbare
zu ersetzen, die den mit der ersteren verfolgten wirtschaftlichen
Zweck soweit wie möglich verwirklicht.