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Allgemeine Geschäftsbedingungen
 


1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen


Unsere Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen der Plejaden Communications GmbH & Co KG, Krottenseestraße 45, 4810 Gmunden/Österreich, bzw. der Plejaden Deutschland GmbH, Hindenburgstrasse 4c, 30851 Langenhagen /Deutschland (beide in der Folge "Plejaden" genannt) Spätestens mit der Entgegennahme der Hardware oder Leistung oder erstmaligen Benützung der Plejaden Internetportale gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, insbesondere durch Übersendung von Einkaufsbedingungen, gelten nur dann, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

2. Angebote und Auftragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben, bzw. eine Freischaltung zu den Plejaden Internnetportalen per E-Mail. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend. Der Vertragspartner kann sich jedoch darauf nicht berufen, wenn wir etwa doch ohne schriftliche Bestätigung liefern. Bei widersprechenden Vertragsunterlagen gilt der von uns formulierte Vertragstext. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Bestätigungen zu überprüfen. Widerspricht er nicht binnen 3 Tagen ab Erhalt, wird unsere Bestätigung von ihm als richtig anerkannt. - Wir behalten uns Hardware Konstruktionsänderungen,, bzw. Änderungen der Oberflächen und Inhalte unserer Internetportale soweit sie notwendig oder nützlich sind, vor.

3. Preise
Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Vertragspartner in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Die Preise verstehen sich ab Lager Gmunden, ohne Fracht, Verpackung, Versicherung und Montage.

4. Pläne und Unterlagen
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen.

5. Lieferfrist
5.1. Die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen bedarf der Schriftform. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind Liefertermine oder -fristen für uns unverbindlich.

5.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. - auch wenn sie bei unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Transportbeauftragten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten.

5.4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5.5. Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen haben wir Anspruch auf vollen Schadenersatz. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung Lieferfristen oder Liefertermine, aus welchen Gründen immer, zu verschieben.

6. Versand und Gefahrübergang
6.1. Verpackung, Versand und Transport erfolgen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Wünscht der Vertragspartner eine besondere Transportart oder ein besonderes Transportmittel, stellen wir dies gesondert in Rechnung.

6.2. Die Gefahr geht mit Vertragsabschluß auf den Kunden über.

7. Gewährleistung und Haftung
Ausschließlich wir haben das Wahlrecht, Gewährleistungsansprüche durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Unser Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Wandlung des Vertrages. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich jedoch höchstens auf den Rahmen der von unseren Lieferanten für die einzelne Lieferung übernommenen Gewähr und auch nur soweit, als diese den Gewährleistungsanspruch anerkennen. Der Vertragspartner ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu überprüfen. Allfällige Mängel muss der Vertragspartner spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware mit eingeschriebenem Brief rügen. Mängel, die bei einer solchen Überprüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten zu rügen. Die Gewährleistungsfrist endet, auch bei versteckten Mängeln, spätestens drei Monate nach dem Empfang der Ware. Die Geltung von § 924 Satz 2 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. An unsere öffentlich gemachten Äußerungen über die Sache oder Eigenschaften von uns zur Verfügung gestellten Proben und Mustern sind wir nur gebunden, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung zusagen. An die Äußerungen des Herstellers, Importeurs in den EWR oder einer Person, die sich in welcher Form immer als Hersteller bezeichnet, sind wir nicht gebunden. Eine Haftung jeglicher Art für Montageanleitungen wird ausgeschlossen. Der Austausch oder die Verbesserung der Sache erfolgt bei uns im Werk; allfällige Versand- oder Transportkosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Rückgriffsansprüche nach § 933 b ABGB gegen uns sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen, sofern uns nicht ein grobes Verschulden nachgewiesen wird. Schadenersatzpflichtig sind wir in jedem Fall nur bis zur Höhe des Betrages, der für die Lieferung in Rechnung gestellt wurde. Für Dritte sowie Folgeschäden haften wir nicht; auch nicht für reine Vermögensschäden. Wenn wir Nebenleistungen, wie z. B. Beistellung von Plänen, erbringen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, diese unverzüglich zu überprüfen. Wenn der Vertragspartner nicht binnen 8 Tagen nach Erhalt solcher Unterlagen ihnen widerspricht, so gelten sie als genehmigt. Wenn Unterlagen dieser Art nicht von uns selbst, sondern vom Produzenten oder von einem Sachverständigen oder sonstigen Dritten erstellt worden sind, so haften wir nicht für deren Verschulden, sondern nur für Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten. Allfällige Rückgriffsansprüche im Sinne des Paragraphen 12 PHG sowie ein Haftungsausschuss gemäß Paragraph 8 Zif. 3 PHG sind ausgeschlossen. An den von Plejaden gelieferten Produkten stehen Plejaden Immaterialgüterrechte zu. Der Kunde darf diese Produkte nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes benutzen und weiterveräußern.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen.

8.2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat uns der Vertragspartner sofort schriftlich zu verständigen und den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die zur Abwehr des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden, soweit diese Kosten nicht vom Dritten erlangt werden können.
8.3. Der Vertragspartner tritt uns bis zur vollständigen Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen seine Forderung aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren sicherheitshalber ab. Der Vertragspartner hat uns auf unser Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und den Erlös aus dem Verkauf der Vorbehaltsware gesondert und in unserem Namen zu verwahren. Soweit unsere Gesamtforderungen durch solche Abtretungen zu mehr als 120% zweifelsfrei gesichert sind, verpflichten wir uns, den Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Vertragspartners nach unserer Auswahl wieder freizugeben.
8.4. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Vertragspartner nicht das Eigentum an der neuen Sache; die Verarbeitung wird durch den Vertragspartner für uns vorgenommen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Ware unentgeltlich zu verwahren. Bei der Verarbeitung von oder Vermischung mit in Fremdeigentum stehenden Waren, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zum Rechnungswert der übrigen Ware.
8.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzufordern. In der Rückforderung sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

8.6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.

9. Abtretungsverbot
Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis sind unabtretbar.

10. Zahlung, Verzug, Aufrechnung
10.1. Falls nicht anders vereinbart, haben sämtliche Zahlungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen.

10.2. Die Hereinnahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont-, Bank- und Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen.

10.3. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassokosten sowie Zinsen in der Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart. Einlangende Zahlungen werden zuerst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

10.4. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu beeinträchtigen geeignet sind, haben die Fälligkeit sämtliche unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigt uns überdies, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt.

10.5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Zahlung oder einen Teil derselben aus Gründen von Gegenansprüchen zurückzuhalten oder Gegenansprüche einschließlich solcher aus Reklamationen zur Aufrechnung zu bringen.

10.6. Werden Ratenzahlungen vereinbart, wird bei Nichtzahlung auch nur einer Rate der gesamte noch offene Betrag fällig.

11. Daten
Die für die Auftragsabwicklung und Buchhaltung erforderlichen Daten, wie Name, Adresse, sowie Buchungsdaten des Vertragspartners, werden in unserer EDV gespeichert. Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
12.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich; die Anwendung internationaler Übereinkommen, insbesondere des UN-Kaufrechtes-Übereinkommens vom 11.4.1980 ist ausgeschlossen.

12.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das jeweils für uns sachlich zuständige Gericht in Wels, Österreich vereinbart.

12.3. Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort unser Sitz auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

12.4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die den mit der ersteren verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.


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Kundenmeinungen
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Martina Laussermayer, Regioaldirektorin des ENPP Österreich/Südtirol

Mit dem Programm Erinnerungen gelingt es einen entsprechenden Schlüsselreiz aus der Gefühlsbiographie zu setzen. Beim Betrachten von Bildern aus und mit Bezug zur eigenen Biographie werden Erinnerungen wach und Gefühle geweckt – „die Wiederbelebung der Altenseele wird durch Normalität aus dem Damals erleichtert – denn Wiedererkennen ist einfacher als Erinnern.“